Polizei startet Großrazzia gegen religiöse Gruppe in Crewe

500 Beamte führen im Hauptquartier der Ahmadi-Religion des Friedens und des Lichts eine groß angelegte Operation durch, bei der Vorwürfe wegen schwerer Sexualstraftaten untersucht werden.
In Crewe, Cheshire, fand eine bedeutende Polizeioperation statt, als am Mittwochmorgen etwa 500 Polizisten das Hauptquartier der Ahmadi-Religion des Friedens und des Lichts stürmten. Dieser groß angelegte Einsatz, der in der gesamten Nordwestregion koordiniert wird, stellt einen der umfangreichsten Polizeieinsätze gegen die religiöse Organisation in jüngster Zeit dar. Die Beamten kamen mit gerichtlichen Durchsuchungsbefehlen an, die ihnen die Durchsuchung des Hauptquartiers der Gruppe, das sich in einem umgebauten ehemaligen Waisenhaus befand, sowie mehrerer weiterer Grundstücke im gesamten Crewe-Gebiet gestatteten.
Die koordinierte Razzia wurde im Rahmen einer laufenden strafrechtlichen Untersuchung schwerer Sexualstraftaten eingeleitet, die mutmaßlich von Mitgliedern oder Mitarbeitern der Organisation begangen wurden. Über diese schwerwiegenden Anschuldigungen hinaus prüfen die Behörden auch Behauptungen im Zusammenhang mit modernen Sklavereipraktiken und Zwangsheirat innerhalb der Religionsgemeinschaft. Das Ausmaß der Operation, an der Hunderte von Beamten zusammenarbeiten, unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen behandeln, und die Komplexität der untersuchten Vorwürfe.
Die Ahmadi-Religion des Friedens und des Lichts operiert in Einrichtungen in der Region Crewe, wobei der Hauptsitz in einem Gebäude untergebracht ist, das früher als Waisenhaus genutzt wurde. Durch die Umwandlung des Grundstücks in ein Verwaltungs- und Gottesdienstzentrum der Organisation wurde der Standort zu einem zentralen Ort gemeinschaftlicher Aktivitäten für die Mitglieder der religiösen Gruppe. Die Entscheidung, die Razzia am Mittwochmorgen durchzuführen, deutet darauf hin, dass die Polizei vorläufige Ermittlungen durchgeführt hatte und glaubte, dass sie zu diesem bestimmten Zeitpunkt über ausreichende Gründe verfügte, ihre Durchsuchungsbefehle auszuführen.


